Enthemmter Enthüllungsdrang und Schädigung von Privatpersonen
Überbordende Detailfülle entblößt Identitäten und gefährdet völlig sinnfrei, unter Verwendung einer dermaßen übertriebenen Wortwahl und Ausdrucksweise, komplette Existenzen von ganz normalen Privatpersonen, bei denen keinerlei Anlass für öffentliches Interesse besteht. Massiv enthemmter Enthüllungsdrang mit rufschädigender Wirkung – eine Form publizistischer Verantwortungslosigkeit! Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art. 1 und 2 GG).





