Ireführende Geschäftspraktiken (§ 5
Ireführende Geschäftspraktiken (§ 5
UWG)❗️: Irreführung von Konsumenten durch Unternehmen über Eigenschaften, Qualität, Herkunft oder Menge von Produkten, oft durch versteckte Preiserhöhungen (Mogelpackungen) oder falsche Versprechen zu Verträgen um den Verkauf zu fördern.



